
Pflegehilfsmittel
Wussten Sie, dass Personen mit Pflegegrad gesetzlichen Anspruch auf monatliche Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch haben? Wir prüfen das für Sie, stellen den Antrag bei Ihrer Krankenkasse und übernehmen den lästigen Papierkram.
Weil Ihre Pflege wertvoll ist.
Sind Sie in einem Pflegegrad eingestuft oder pflegen Sie einen Angehörigen mit Pflegegrad?
Dann stehen Ihnen bis zu 42 Euro im Monati für bestimmte Pflegehilfsmittel zu, die Ihnen die alltägliche Pflege zu Hause erleichtern.
Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen, prüfen Ihre Ansprüche und sorgen bei entsprechenden Voraussetzungen für die regelmäßige Erstattung Ihrer Pflegehilfsmittel durch Ihre Krankenkasse. Rufen Sie uns an, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.
i Stand: 01.01.2025
Sie haben Fragen?
Wir sind die Expertinnen für Pflegehilfsmittel.


Sie haben die Wahl.
Stellen Sie jeweils monatlich aus den folgenden Produkten Ihr persönliches Paket zusammen:
- Mundschutz
- Einweghandschuhe
- Händedesinfektion
- Flächendesinfektion
- Saugende Bettschutzauflagen
- Schutzschürzen zum Einmalgebrauch bzw. wiederverwendbar
- Fingerlinge zum Einmalgebrauch
- Desinfektionstücher



In 3 Schritten zum monatlichen Pflegehilfsmittel-Paket.
Gemeinsam mit Ihnen erstellen wir den Antrag zur Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse. Wir reichen ihn ein und kümmern uns um mögliche Nachfragen.
Ist der Antrag durch Ihre Krankenkasse genehmigt, informieren wir Sie umgehend.
Nun können Sie sich Ihr persönliches Pflegepaket von uns jeden Monat neu zusammenstellen lassen. Wir beraten Sie dabei gern und liefern Ihnen Ihr Pflegepaket kostenfrei nach Hause.
- Die pflegebedürftige Person ist mit Pflegegrad (1,2,3,4 oder 5)i eingestuft.
- Die pflegebedürftige Person lebt zuhause oder in einer Wohngemeinschaft (keine stationäre Einrichtung, kein Pflegeheim).
- Die pflegebedürftige Person wird von einer Privatperson allein oder gemeinsam mit einem ambulanten Pflegedienst betreut/gepflegt.
i Voraussetzung für eine Kostenübernahme der gesetzlichen erstattungsfähigen Pflegehilfsmittel. Pflegehilfsmittel-Versorgung nach § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 SGB.